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Berechtigter Personenkreis
Personen, die einen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Förderung haben, sind zum Beispiel rentenversicherte Arbeitnehmer sowie Amtsträger, Beamte, Soldaten, Richter, Eltern, die Kindererziehungszeiten beantragt haben, Bezieher von Arbeitslosengeld I und II und Krankengeldbezieher. Außerdem auch geringfügig Beschäftigte und Personen, die Angehörige zu Hause pflegen und die Pflege nicht gewerblich betreiben. Auch der Ehepartner ohne eigenen direkten Riester-Anspruch, also z.B. eine nicht berufstätige Hausfrau, kann Riester-Förderung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit einer Mindesteinzahlung von sechzig Euro jährlich erhalten.
Nichtberechtigter Personenkreis
Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind, wie Architekten, Anwälte, Ärzte und Apotheker, sowie Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, gehören nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten bei der Riester-Förderung. Des weiteren haben Bezieher von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit keinen Riester-Förderanspruch. Auch geringfügig versicherungsfrei Beschäftige, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken, sowie nicht rentenversicherungspflichtige Studenten haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Riester-Förderung.